Bundesarbeitsgericht
Pressemitteilung Nr. 62
vom 27.09.2001

Schlagzeuger muß auch Regenmacher bedienen

 

Der Kläger ist in dem Kulturorchester des Beklagten als erster Schlagzeuger beschäftigt. Bei der Aufführung des Werkes "... wie Mohn und Gedächtnis" von Lars Woldt mußte er den sogenannten Regenmacher bedienen, der in der Partitur dem Schlagzeug zugeordnet war. Bei dem Regenmacher handelt es sich um ein 1,5 bis 2 Meter langes, mit Steinchen oder ähnlichem Material gefülltes Bambusrohr, mit dem durch Schütteln und Drehen regenähnliche Geräusche erzeugt werden. Der Kläger forderte dafür eine zusätzliche Vergütung von 100,00 DM pro Probe und 200,00 DM pro Konzert. Dies lehnte der Beklagte ab. Der Kläger hat geltend gemacht, der Regenmacher sei kein Musikinstrument, sondern ein Geräuscheffektgerät, das von einer Aushilfe oder einem Geräuschspezialisten zu bedienen sei, nicht aber von einem ausgebildeten Schlagzeuger. Ihm stehe für diese Tätigkeit daher eine angemessene Vergütung zu. Die Vorinstanzen haben die Klage, mit der der Kläger für drei Proben und vier Konzerte die Zahlung von insgesamt 1.100,00 DM begehrt hat, als unbegründet abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach § 6 Abs. 1 des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK), der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet, ist der Musiker zum Spielen der im Arbeitsvertrag genannten Instrumente verpflichtet. Im Falle des Klägers ist dies das Schlagzeug. Die Verpflichtung zum Spielen des Schlagzeugs umfaßt, sofern, wie hier, arbeitsvertraglich nichts anderes vereinbart ist, die Bedienung aller Einzelinstrumente, die in einem Kulturorchester üblicherweise dem Schlagzeug zugeordnet werden. Dazu gehört nach der hier maßgebenden Auffassung der beteiligten Fachkreise auch der Regenmacher. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung besteht dafür nicht.

Entscheidung vom 27.09.2001 - 6 AZR 577/00